Reglement zur Erlangung von Beiträgen des Bernischen Hilfsbund

Gestützt auf Art. 1 der Statuten vom 19. Oktober 2023 erlässt der Vorstand folgendes Reglement.

Art. 1 Zweck

Der Verein unterstützt und fördert Personen mit chronischen Krankheiten gemäss Anhang zum Reglement. Die Mittel des Hilfsbund dienen in erster Linie zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 2. Es können auch Projekte und Massnahmen zur Prävention von Krankheiten oder von sozialmedizinischer Betreuung gemäss Art. 3 nachfolgend unterstützt werden.

Art. 2 Beiträge

Beiträge können ausgerichtet werden an die Behandlung, Betreuung, Existenzerleichterung sowie an die berufliche und soziale Eingliederung von Patienten und Patientinnen für Krankheiten und Behinderungen. Die Beiträge dürfen in der Regel pro Patient oder Patientin einen Totalbetrag von Fr. 8000.– während einer Zeitspanne von zwei aufeinander folgenden Jahren nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 nachfolgend. Unterstützungsberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens 6 Monaten im Kantons Bern Wohnsitz haben oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung gemäss Schweizer Recht, die ebenfalls seit mindestens 6 Monaten im Kanton Bern Wohnsitz haben. Sofern für die genannten Krankheiten und Spätfolgen andere Institutionen für Hilfeleistungen zur Verfügung stehen, kommt eine finanzielle Hilfeleistung durch den Hilfsbund erst in Frage, wenn die sonst bestehenden Möglichkeiten voll ausgeschöpft sind. Die Definition von chronischen Krankheiten findet sich im Anhang zum Reglement. Um einen Anspruch zu begründen, muss das Gesuchsformular auf der Website des Hilfsbund vollständig ausgefüllt zusammen mit einem Arztzeugnis eingereicht werden. Über die Entrichtung von Beiträgen beschliesst der Präsident/ die Präsidentin zusammen mit der Leiterin/ dem Leiter der Geschäftsstelle. Der Präsident/ die Präsidentin kann die Stellungnahme eines Vorstandsmitglieds oder eine anderweitige Expertise einholen. Bei unklaren Fällen entscheidet der Vorstand. Der Entscheid ist abschließend.

Art. 3 Projekte

Die finanziellen Mittel des Hilfsbundes dienen in erster Linie zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 2 hiervor. Wenn es die finanziellen Mittel erlauben, kann der Hilfsbund Beiträge an Projekte bewilligen, die der Prävention von Krankheiten oder der Betreuung von chronischen Krankheiten dienen. Solche Projekte sind zeitlich zu befristen.

Es gelten folgende Voraussetzungen für Projekte:

  • Sie müssen einen Nutzen haben für Personen, die im Kanton Bern wohnhaft sind
  • Sie müssen der Prävention oder Massnahmen dienen, die bezogen sind auf chronische Krankheiten gemäss ICD-Code
  • Sie müssen einen langfristigen Nutzen haben, der über das Projektende hinaus dauert
  • Das Projekt muss umsetzbar und machbar sein im Falle der Zusprache eines Beitrags des Hilfsbund
  • Es muss der Nachweis erbracht sein, dass der Beitrag, der beim Hilfsbund beantragt wird, nicht durch eine andere Trägerschaft finanziert werden kann
  • Eine Mitfinanzierung mit anderen Geldgebern ist möglich.

Vollständige Projekt-Gesuche beinhalten:

  • Titel, Name der Organisation, Name des Verantwortlichen
  • Ausgangslage, Begründung und erwarteter Nutzen
  • allgemeine Zwecke und spezifische Ziele
  • geplantes Vorgehen, inkl. Zeitplan • benötigte personelle und andere Aufwendungen • Jahresbudget
  • Angaben des vom Hilfsbund zu tragenden Anteils oder der Quelle anderweitiger Mittel gemäss Finanzierungsplan
  • Angaben zur Evidenz betreffend die Wirksamkeit der beabsichtigten Massnahmen
  • Vorgehen zur Evaluation der Zielerreichung des Projektes

Voranfragen zu Projekten können an die Geschäftsstelle oder auch an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden. Gemeinsam mit dem Präsidenten wird entschieden, ob eine Voranfrage für eine Projektunterstützung für die nächste Vorstandssitzung traktandiert wird. Falls das Geschäft an der Vorstandssitzung nicht traktandiert wird, ist dies als Absage an das Projekt zu werten und die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller ist entsprechend zu informieren.

Art 4 Beitragssummen

Die gesamten Beiträge pro Jahr an Einzelpersonen und an Projekte sollen sich in der Regel im Rahmen der jährlichen Netto-Erträge des Hilfsbundes orientieren. Der jährliche Mittelzufluss aus dem Helene-Welti-Fonds ist ausschliesslich für Patientengesuche zu verwenden.

Der Vorstand kann die Limite der Auszahlungen für das laufende Jahr anpassen, wenn im betreffenden Jahr berechtigte Gesuche wegen Überschreiten der Limite gemäss Art 3. Abs. 2 abgelehnt wurden (Einhaltung Gesamtjahresbudget).

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses vom Vorstand am 16. Juli 2024 genehmigte Reglement ersetzt das Reglement vom 29. April 2003. Es tritt sofort in Kraft.

Für den Vorstand:

Paul Saxer,
Präsident

Brigitte Baumgartner-Eberle,
Leiterin der Geschäftsstelle