Reglement zur Erlangung von Beiträgen vom bernischen Hilfsbund

Gestützt auf Art. 1, Abs. 6 der Statuten erlässt der Vorstand das folgende Reglement

I. Unterstützungsberechtigte Krankheiten

Ziffer 1
Als der extrathorakalen Tuberkulose vergleichbare Krankheiten und Krankheitsfolgen gelten extrathorakale Krankheiten chronischer oder langdauernder Art sowie Krankheiten, Gebrechen und Unfälle, welche dauernde oder langdauernde Behinderungen zur Folge haben.

Ziffer 2
Der Vorstand erstellt eine Liste der unterstützungsberechtigten Krankheiten.

II. Beiträge an unterstützunqsbedürftige Personen

Ziffer 3
Beiträge können ausgerichtet werden an die Behandlung, Betreuung, Existenzerleichterung sowie berufliche und soziale Eingliederung von Patienten, die an Krankheiten und Behinderungen gemäss Ziffer 1 und der Liste gemäss Ziffer 2 leiden.Die Beiträge sollen der Schwere der Krankheit oder Behinderung und den sozialen Verhältnissen entsprechen. Sie sollen in der Regel pro Patient einen Totalbetrag von Fr. 8000.- während einer Zeitspanne von zwei aufeinander folgenden Jahren nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Ziffer 10.

Ziffer 4
Unterstützungsberechtigt sind Kranke und Behinderte, die seit mindestens 6 Monaten im Kanton Bern Wohnsitz haben und die nicht bereits regelmässig von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.Bei ausgesprochenen Härtefällen und Notlagen kann für eine einmalige Leistung eine Ausnahme gemacht werden.

Ziffer 5
Gesuche um Beiträge sind von einer anerkannten Fürsorgeinstitution dem Sekretariat des Hilfsbundes schriftlich zu unterbreiten.

Beitragsgesuche haben zu enthalten:

  • die genauen Personalien der zu unterstützenden Person
  • die Nennung der Krankheit oder des Gebrechens, belegt durch Arztattest
  • Angaben über den Grund der Hilfsbedürftigkeit
  • Angaben über alifällige Leistungen der Krankenkasse oder anderer Versicherungen (AHV, IV, EMV, SUVA usw.)
  • Angaben über allfällige Beiträge anderer Institutionen (Ligen, Fonds etc.)
  • Finanzierungsplan
  • Weitere zur Beurteilung des Falles notwendige Angaben gemäss Gesuchsformular
  • die Adresse der Fürsorgestelle oder Bezugsperson, an die der bewilligte Betrag ausbezahlt werden soll.

Ziffer 6
Ueber die Entrichtung von Unterstützungsbeiträgen beschliesst in der Regel der Präsident zusammen mit der Sekretärin. In schwierigen Fällen kann der Präsident die Meinungsäusserung einer Fachperson aus dem Vorstand einholen.

III. Beiträge an Projekte

Ziffer 7
Die finanziellen Mittel des Hilfsbundes dienen in erster Linie zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss Ziff. II hievor. Wenn es die finanziellen Mittel erlauben, kann der Hilfsbund auch Beiträge an Projekte entrichten. Diese müssen im Zusammenhang mit Krankheiten stehen, welche Ziff. 111 hievor und der vom Vorstand er-stellten Liste (Ziff. 1/2 hievor) entsprechen. Beitragsberechtigte Projekte müssen der Prävention solcher Krankheiten oder der sozialmedizinischen Betreuung davon betroffener Kranker oder Behinderter dienen.Diese Beiträge sind zeitlich zu befristen.

Ziffer 8
Projekte zur Prävention von Krankheiten im Sinne von Ziff. 7 hievor sind insbesondere:

  • Projekte, die eine präventivmedizinisch sinnvolle Verhaltensänderung bezwecken
  • Projekte, die das Umfeld so beeinflussen, dass präventivmedizinisch sinnvolle Verhaltensänderungen wahrscheinlicher werden
  • Projekte, die das Umfeld so beeinflussen, dass dieses weniger krankheitsfördernd wirkt

Mit Umfeld können das physische Umfeld, die Nahrungsmittel, oder auch das soziale und Arbeitsumfeld gemeint sein.

Projekte zur sozialmedizinischen Betreuung von Patienten oder ihrer Familien im Sinne von Ziff. 7 hievor sind insbesondere:

  • Projekte, mit denen Kranken und Behinderten zu besserer Selbsthilfe oder einer besseren Lebensqualität verholfen wird.
  • Projekte, mit denen betreuende Personen unterstützt werden, ihre eigene Lebensqualität zu erhalten und/oder Kranke und Behinderte besser zu betreuen.

Ziffer 9
Gesuche gemäss Ziffer 7 haben zu enthalten:

  • Titel, Name der Organisation, Name des verantwortlichen Leiters
  • Ausgangslage, Begründung und erwarteter Nutzen
  • allgemeine Zwecke und spezifische Ziele
  • geplantes Vorgehen, inkl. Zeitplan
  • benötigte personelle und andere Aufwendungen
  • Budget, einzeln pro Jahr
  • Angaben des vom Hilfsbund zu tragenden Anteils oder der Quelle anderweitiger Mittel (Finanzierungsplan)
  • Angaben zur Evidenz betreffend die Wirksamkeit der beabsichtigten Massnahmen
  • Beabsichtigtes Vorgehen zur Evaluation der Zielerreichung des Projektes
  • ev. zusätzliche Bemerkungen

Ziffer 10
Diese Gesuche werden durch ein vom Präsidenten von Fall zu Fall bestimmtes Mitglied oder eine Arbeitsgruppe des Vorstandes begutachtet. Die begründete Empfehlung des Begutachters ist den anderen Mitgliedern des Vorstandes samt Unterlagen vor der Beschlussfassung zuzustellen. In besonderen Fällen können zusätzliche Experten zugezogen werden. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Vorstand.

Ist der Gesuchsteller zugleich Mitglied des Vorstandes oder hat ein Mitglied des Vorstandes nähere rechtliche Beziehungen zum Gesuchsteller (Mitglied eines Organes, eines Patronatskomitees usw.) so enthält er sich bei der Beschlussfassung der Stimme.

IV. Beitraqssummen

Ziffer 11
Die gesamten Beiträge pro Jahr an Einzelpersonen und an Projekte sollen sich in der Regel im Rahmen des jährlichen Netto-Einkommens des Hilfsbundes halten.Der Vorstand kann die Limite der Auszahlungen für das laufende Jahr hinaufsetzen, wenn im betreffenden Jahr eindeutig berechtigte Gesuche wegen Ueberschreitens der Limite gemäss Abs. 1 abgewiesen werden müssten.Ziffer 12
Dieses Reglement sowie die Liste der unterstützungsberechtigten Krankheiten gemäss Ziffer 2 kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes jederzeit geändert werden.

V. Inkrafttreten

Dieses vom Vorstand am 29.4.2003 genehmigte Reglement mit einer Neufassung von Ziff. III ersetzt das Reglement vom 11.1.1996. Es tritt sofort in Kraft.

Namens des Vorstandes:

Der Präsident: Dr. F. Kohler
Die Sekretärin: B. Baumgartner-Eberle